Datenschutz
§13 TMG verpflichtet den Dienstanbieter grundsätzlich, den Nutzer zu Beginn
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein
verständlicher Form zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt
ist.
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2. Verwendung der erhobenen Daten
3. jederzeitiges Widerrufsrecht